Kurzantwort: Sichern Sie nach einem unverschuldeten Unfall zuerst die Unfallstelle, holen Sie bei Verletzten Hilfe und notieren Sie die Daten des Unfallgegners und seiner Versicherung. Haftet der Gegner allein, trägt seine Haftpflichtversicherung in der Regel die Reparatur, die Kosten des Sachverständigen und weitere Schäden, und den Sachverständigen dürfen Sie selbst auswählen. Lassen Sie den Schaden begutachten, bevor repariert wird.
Von Christian Benz, Dipl.-Ing. (FH), öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Kraftfahrzeugschäden und -bewertung (IHK Erfurt). Stand: 31.10.2026
Die ersten Schritte an der Unfallstelle und danach
- Unfallstelle absichern. Warnblinklicht einschalten, Warnweste anziehen, Warndreieck in ausreichendem Abstand aufstellen.
- Hilfe holen. Bei Verletzten den Notruf 112 wählen und Erste Hilfe leisten. Die Polizei (110) rufen Sie am besten, wenn Menschen verletzt sind, der Unfallgegner sich entfernen will, die Schuldfrage streitig ist oder Alkohol im Spiel sein könnte.
- Daten sichern. Notieren Sie Name und Anschrift von Fahrer und Halter, das Kennzeichen und die Versicherung des Gegners, möglichst mit Versicherungsnummer. Notieren Sie auch Namen und Telefonnummern von Zeugen.
- Fotos machen. Fotografieren Sie die Unfallstelle im Überblick, die Endstellung der Fahrzeuge, die Schäden an beiden Fahrzeugen und Spuren auf der Fahrbahn. Wie Spuren gerichtsfest gesichert werden, beschreibt unser Beitrag Beweissicherung beim Unfallgutachten.
- Nichts vorschnell unterschreiben. Äußern Sie sich an der Unfallstelle nicht vorschnell zur Schuldfrage und unterschreiben Sie nichts, was Sie nicht in Ruhe prüfen konnten. Ein gemeinsam ausgefüllter Unfallbericht, der nur die Tatsachen festhält, ist dagegen hilfreich.
- Schaden melden. Melden Sie den Schaden der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners. Ist die Versicherung unbekannt, ermittelt sie der Zentralruf der Autoversicherer anhand des Kennzeichens, kostenfrei unter 0800 250 26 00. Ist die Schuldfrage offen, informieren Sie vorsorglich auch Ihre eigene Versicherung.
- Erst begutachten, dann reparieren. Beauftragen Sie einen Sachverständigen, bevor die Werkstatt mit der Reparatur beginnt. Ist das Fahrzeug nicht fahrbereit, klären Sie mit dem Sachverständigen, wo die Besichtigung stattfinden kann.
- Bei Verletzungen zum Arzt, bei Streit zum Anwalt. Lassen Sie auch leichte Beschwerden zeitnah ärztlich dokumentieren. Ist die Schuldfrage streitig oder gibt es Personenschäden, ist ein Anwalt für Verkehrsrecht sinnvoll.
Wer zahlt den Gutachter nach einem unverschuldeten Unfall?
Haftet der Unfallgegner allein, trägt seine Haftpflichtversicherung in der Regel die Kosten des Sachverständigen, den Sie selbst beauftragt haben. Nach ständiger Rechtsprechung gehören die Kosten eines Schadengutachtens zum Schaden, den der Verursacher ersetzen muss, sofern der Schaden nicht im Bagatellbereich liegt.
In der Praxis treten Geschädigte den Honoraranspruch häufig an den Sachverständigen ab. Er rechnet dann direkt mit der Versicherung ab, und Sie müssen in der Regel nicht in Vorleistung gehen. Tragen Sie eine Mitschuld, wird meist nur der Anteil erstattet, der der Haftungsquote des Gegners entspricht. Wie sich das Honorar zusammensetzt und was bei Kürzungen gilt, erklärt unser Beitrag Unfallgutachten Kosten: Wer zahlt?
Muss ich den Gutachter der gegnerischen Versicherung akzeptieren?
Nein. Bietet die gegnerische Versicherung an, einen eigenen Gutachter zu schicken, müssen Sie das nicht annehmen. Im Haftpflichtschaden dürfen Sie einen unabhängigen Sachverständigen Ihres Vertrauens wählen. Diese freie Wahl gilt nur, wenn ein anderer den Schaden verursacht hat und für ihn haftet. Im Kaskofall ist es anders, dazu weiter unten mehr.
Muss ich die Werkstatt der Versicherung nehmen?
Nein. Sie entscheiden selbst, ob und in welcher Werkstatt Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen. Empfiehlt die gegnerische Versicherung eine Partnerwerkstatt, ist das ein Angebot und keine Pflicht.
Sie können den Schaden auch auf Grundlage des Gutachtens abrechnen, ohne zu reparieren (fiktive Abrechnung). Dann wird in der Regel der Nettobetrag ohne Mehrwertsteuer erstattet. Die Versicherung darf Sie in diesem Fall unter bestimmten Voraussetzungen auf die niedrigeren Preise einer gleichwertigen freien Fachwerkstatt in der Nähe verweisen. Bei jüngeren Fahrzeugen oder bei Fahrzeugen, die nachweislich stets in einer Markenwerkstatt gewartet wurden, ist das nach der Rechtsprechung oft nicht zumutbar. Ob sich die fiktive Abrechnung für Sie lohnt, besprechen Sie am besten mit Ihrem Anwalt.
Wann lohnt sich ein Gutachten, wann reicht ein Kostenvoranschlag?
Bei kleinen, klar erkennbaren Schäden reicht in der Regel ein Kostenvoranschlag einer Werkstatt. Liegt der Schaden über der sogenannten Bagatellgrenze, ist ein Gutachten üblich und wird in der Regel erstattet.
Eine feste gesetzliche Grenze gibt es nicht. Viele Gerichte ziehen sie bei Reparaturkosten um 750 Euro, manche etwas höher. Entscheidend ist, was Sie vor der Begutachtung erkennen konnten. Bei modernen Fahrzeugen stecken hinter einem Kratzer am Stoßfänger oft Sensoren oder Halterungen, die den Schaden deutlich teurer machen.
Der Unterschied liegt im Umfang. Ein Kostenvoranschlag beziffert nur die Reparaturkosten. Ein Gutachten dokumentiert zusätzlich Vorschäden, den Wiederbeschaffungswert, den Restwert, gegebenenfalls eine Wertminderung und die voraussichtliche Reparaturdauer, die für Nutzungsausfall oder Mietwagen wichtig ist. Im Zweifel klärt ein kurzer Anruf beim Sachverständigen, was in Ihrem Fall sinnvoll ist.
Was steht mir zu: Reparatur, Wertminderung, Nutzungsausfall oder Mietwagen?
Nach einem unverschuldeten Unfall sind Sie wirtschaftlich so zu stellen, als hätte der Unfall nicht stattgefunden. Haftet der Gegner allein, gehören dazu in der Regel die folgenden Positionen.
| Position | Was in der Regel gilt |
|---|---|
| Reparaturkosten | Nach Werkstattrechnung einschließlich Mehrwertsteuer oder fiktiv nach Gutachten ohne Mehrwertsteuer. |
| Totalschaden | Lohnt sich die Reparatur wirtschaftlich nicht, erhalten Sie den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts. |
| Wertminderung | Möglich, wenn das Fahrzeug trotz fachgerechter Reparatur als Unfallfahrzeug weniger wert ist. Ob und in welcher Höhe, beurteilt der Sachverständige im Einzelfall. |
| Nutzungsausfall oder Mietwagen | Für die Ausfallzeit entweder ein Mietwagen oder eine Entschädigung pro Tag, nicht beides. |
| Gutachter- und Abschleppkosten | Werden erstattet, soweit sie erforderlich waren. |
| Anwaltskosten | Gehören bei voller Haftung des Gegners in der Regel zum Schaden. |
| Unkostenpauschale | Für Telefon, Porto und Fahrten wird meist eine Pauschale anerkannt. |
| Schmerzensgeld | Bei Verletzungen, die Höhe hängt vom Einzelfall ab. |
Bekomme ich einen Mietwagen oder Nutzungsausfall?
Ja, für die Zeit, in der Sie Ihr Fahrzeug unfallbedingt nicht nutzen können, aber nur eines von beiden. Maßgeblich ist die notwendige Dauer der Reparatur oder der Ersatzbeschaffung, die der Sachverständige im Gutachten angibt. Nutzungsausfall gibt es in der Regel nur, wenn Sie das Fahrzeug in dieser Zeit auch tatsächlich genutzt hätten. Die Tagessätze richten sich nach Tabellen, die die Gerichte heranziehen. Wer einen Mietwagen nimmt, sollte auf einen angemessenen Tarif achten, sonst kann die Versicherung kürzen.
Was ist anders im Kaskofall?
Im Kaskofall reguliert Ihre eigene Versicherung nach Ihrem Vertrag, und sie beauftragt in der Regel selbst den Gutachter. Die Kasko kommt zum Zug, wenn Sie den Unfall selbst verursacht haben oder kein anderer für den Schaden haftet, etwa bei Hagel, Wildunfall, Glasbruch oder Diebstahl. Voraussetzung ist, dass Ihr Vertrag diesen Schaden abdeckt.
Eine freie Wahl des Sachverständigen auf Kosten der Versicherung wie im Haftpflichtschaden gibt es hier nicht. Sie können trotzdem jederzeit selbst einen Sachverständigen beauftragen, dann zunächst auf eigene Kosten. Das lohnt sich vor allem bei hohen Schäden oder wenn Sie Zweifel an der Bewertung durch die Versicherung haben. Bei Streit über die Schadenhöhe sehen viele Kaskoverträge ein besonderes Sachverständigenverfahren vor. Die Einzelheiten stehen in Ihren Versicherungsbedingungen.
Haftet der Unfallgegner allein, müssen Sie Ihre Vollkasko in der Regel nicht in Anspruch nehmen. Bei geteilter Schuld kann es sinnvoll sein, die Haftpflicht des Gegners und die eigene Kasko zu kombinieren. Das sollte ein Anwalt für Verkehrsrecht prüfen. Mehr zu typischen Kaskoschäden lesen Sie in unseren Beiträgen zum Hagelschaden und zum Brandschaden.
Aus meiner Praxis: Die meisten Streitigkeiten mit Versicherungen entstehen, weil der Schaden vor der Reparatur nicht vollständig dokumentiert wurde. Lassen Sie deshalb zuerst begutachten und erst dann reparieren.
Unfallgutachten in Thüringen
Schadengutachten nach Verkehrsunfällen erstellt die Kfz-Sachverständigenbüro Schmidt & Benz GmbH an allen sechs Standorten. Die Gutachten entstehen unter Verantwortung von Dipl.-Ing. (FH) Christian Benz, von der IHK Erfurt öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Kraftfahrzeugschäden und -bewertung.
| Standort | Adresse | Telefon |
|---|---|---|
| Prüfstelle Pößneck (Hauptsitz) | Naßäckerstraße 5, 07381 Pößneck | 03647 412770 |
| Prüfstelle Weimar | Landhausallee 2, 99425 Weimar-Süßenborn | 03643 503910 |
| Prüfstelle Gera | Theaterstraße 32, 07545 Gera | 0365 8007680 |
| Prüfstelle Zeulenroda-Triebes | Triebeser Straße 7, 07937 Zeulenroda-Triebes | 036628 974280 |
| Prüfstützpunkt Jena | Daimler-Benz-Straße 1, 07751 Sulza | 03641 388100 |
| Prüfstützpunkt Saalfeld | Am Cröstener Weg 25, 07318 Saalfeld/Saale | 03671 509653 |
Rufen Sie am besten vorher an. Dann klären wir, wann und wo Ihr Fahrzeug besichtigt werden kann, auch wenn es nicht mehr fahrbereit ist. Die Öffnungszeiten finden Sie auf der jeweiligen Standortseite, unsere Leistungen rund um den Unfallschaden auf der Seite Unfallgutachten.
Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei Mitverschulden, Personenschäden oder ungeklärter Schuldfrage wenden Sie sich an einen Anwalt für Verkehrsrecht.